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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1: Anwendungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen kommen bei allen Angeboten und
bei allen Vereinbarungen über zu liefernde Arbeit, oder den Kauf und
Verkauf sowie das Mieten und Vermieten durch Pro Rescue zur Anwendung.
1.2. In diesen Geschäftsbedingungen wird der Anbieter/Verkäufer/Vermieter
als 'Auftragnehmer' bezeichnet, seiende derjenige, der diese Geschäftsbedingungen
hantiert, wobei die andere Partei als 'Auftraggeber' bezeichnet wird.
1.3. Standardbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei
denn, da8 sie schriftlich von Pro Rescue akzeptiert werden.
1.4. Wenn in diesen Geschäftsbedingungen von Lieferungen gesprochen
wird, so betrifft dies sowohl Lieferungen im Zusammenhang mit dem Verkauf
als auch mit der Vermietung.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind, wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt,
freibleibend.
Die Angebote basieren auf die durch den Auftraggeber bei der Anfrage
gelieferten Angaben, Zeichnungen etc., von deren Richtigkeit der Auftragnehmer
(Pro Rescue) ausgehen darf.
2.2. Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Lager Amsterdam,
es sei denn, da8 andere Vereinbarungen getroffen sind und sind immer exklusiv
MwSt.
2.3. Der Inhalt von Werbeblättern, Drucksachen usw. ist nicht bindend,
es sei denn, da8 im Vertrag ausdrücklich darauf verwiesen wird.
Artikel 3: Rechte von industriellem und intellektuellem Besitzt
3.1. Pro Rescue behält die Autorsrechte, sowie alle anderen Rechte
von intellektuellem und industriellem Besitz, auf die von Pro Rescue gelieferten
Entwürfe, Ratschläge, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster,
Lehrstoffe, Programme und Offerten, es sei denn, es gibt andere Absprachen.
Diese Stücke bleiben Eigentum von Pro Rescue und dürfen ohne
die ausdrückliche Zustimmung nicht kopiert, Dritten gezeigt oder auf
andere Weise gebraucht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob dem
Auftraggeber hierfür eine Rechnung gestellt ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Stücke nach einmaliger
Anfrage an Pro Rescue zurückzuschicken, bei Zuwiderhandeln wird eine
Strafe von Hfl 1000.- pro Tag abgesprochen.
Artikel 4: Beratungen, Gutachten, Entwürfe und Material
4.1.Durch Auftragnehmer gelieferte Informationen und Ratschläge
sind lediglich allgemein gehalten und freibleibend.
4.2. Auftragnehmer übernimmt niemals irgendeine Verantwortung für
Materialien, die vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellt wurden.
Artikel 5: Vereinbarung
5.1. Jegliche Vereinbarungen, wie auch immer genannt, kommen erst nach
ausdrücklicher Anerkennung (Akzeptanz) durch Pro Rescue zustande.
Diese ausdrückliche Anerkennung wird aus einer schriftlichen Bestätigung
oder der Tatsache deutlich, da8 Pro Rescue den Auftrag ausführt.
5.2. Vereinbarungen mit untergeordneten Personen des Auftragnehmers
binden den letztgenannten nicht, es sei denn, daß diese schriftlich
bestätigt wurden.
Untergebene in diesem Sinne sind alle Mitarbeiter, die kein Prokurat
haben.
Artikel 6: Lieferzeit und Lieferplatz
6.1. Die Lieferung geschieht, wenn nicht anders übereingekommen
ist, ab Geschäftsadresse Amsterdam. Die Lieferzeiten werden annähernd
festgelegt. Die Lieferzeit beginnt, wenn über alle (technischen) Details
Klarheit besteht, und nachdem die zur Ausführung nötigen Angaben
im Besitz von Pro Rescue sind, und Pro Rescue die vereinbarte (Teil)Bezahlung
empfangen hat.
6.2. Die Überschreitung der Lieferfrist kann im Prinzip nur dann
zu Schadenersatzforderungen führen, wenn eine solche ausdrücklich
schriftlich festgelegt wurde. Pro Rescue ist in allen anderen Fällen
lediglich zu Schadenersatzzahlungen für Schäden, die durch nicht
rechtzeitige Lieferungen entstehen, verpflichtet, wenn Auftraggeber, Pro
Rescue, schriftlich über den Verzug informiert hat, wobei Auftraggeber,
Auftragnehmer, eine Nachlieferfrist stellen mu8 die mindestens die Hälfte
der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist betragen muß, um so
Pro Rescue in die Gelegenheit zu stellen alsnoch seinen Verpflichtungen
nachzukommen.
6.3. Wenn Güter oder Dienstleistungen nach Ablauf der Lieferfrist
durch den Auftraggeber nicht abgenommen sind oder nicht ausgeführt
werden können, stehen die Produkte dem Auftraggeber zur Verfügung
und werden diese auf seine Kosten und Risiko aufbewahrt.
Artikel 7: Nicht ausführbare Aufträge
7.1. Im Falle, daß nach Zustandekommen eines Auftrages dieser
durch den Auftragnehmer aus Gründen, die dem Auftragnehmer vor Zustandekommen
des Auftrages nicht bekannt waren, nicht ausführen kann, hat der Auftragnehmer
das Recht zu fordern, daß der Auftrag so geändert wird, daß
die Ausführung alsnoch möglich ist.
7.2. Außerdem hat der Auftragnehmer das Recht, die Ausführung
seiner Verpflichtungen auszustellen und ist er nicht in Versäumnis,
wenn er durch besondere Umstände, die bei Vertragsabschluß redlicher
weise nicht zu erwarten waren und außerhalb seines Einflu8bereichs
liegen oder wenn er zeitweise verhindert ist seinen Verpflichtungen nachzukommen.
7.3. Unter Umständen, die redlicherweise nicht zu erwarten sind
und außerhalb des Einflußbereichs des Auftragnehmers liegen,
wird unter anderem das nicht nachkommen von Verpflichtungen von Lieferanten
des Auftragnehmern, Brand, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen oder der
Verlust von Gebrauchsgütern, Import- oder Handelsverbote, verstanden.
7.4. Ein Aufschub wird nicht gewährt, wenn sich herausstellt,
da8 es dauerhaft oder langfristig länger als 6 (sechs) Monate unmöglich
ist, den Vertrag zu erfüllen. In diesen Fällen wird der Vertrag
automatisch aufgelöst, ohne daß eine der Parteien aufgrund der
Vertragsbeendigung Anspruch auf Entschädigung für entstehenden
oder entstandenen Schaden hat.
7.5. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen teilweise nachgekommen
ist, ist er berechtigt, einen angemessenen Teil des besprochenen Preises
in Rechnung zu bringen. Der Preis errechnet sich aus der gelieferten Arbeit
und den Materialkosten.
8: Konzessionen
8.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, da8 Konzessionen, Freistellungen
und ähnliche Verfügungen, die zur Ausführung der Dienstleistung
und/oder Lieferung nötig sind, rechtzeitig vorhanden sind.
9: Veränderungen
9.1. Wenn die Dienstleistung und/oder Lieferung ohne Verschulden des
Auftragnehmers nicht ausgeführt oder nur verspätet ausgeführt
werden kann, hat Pro Rescue das Recht, die hieraus entstehenden Mehrkosten
gegen die zu diesem Zeitpunkt gängigen Tarife in Rechnung zu bringen.
9.2. Alle nicht voraussehbaren Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Hierunter fallen insbesondere:
a) Kosten, die dadurch entstehen, daß die Arbeiten nicht tagsüber
verrichtet werden können.
b) Reise- und Aufenthaltskosten, die nicht im Preis inbegriffen waren.
9.3. Wenn Pro Rescue extra Kosten zur Ausführung des vom Auftraggeber
erteilten Auftrages entstehen, werden diese Kosten und die dazugehörenden
Arbeitsstunden an Auftraggeber durchgerechnet.
10: Lieferung und Risikos
10.1. Der Auftraggeber muß bei der Anlieferung der Waren anwesend
sein, um zu kontrollieren, ob die Arbeiten nach Zufriedenheit ausgeführt
sind.
10.2. Reklamationen müssen innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach
Ablieferung der Waren bzw. der verrichteten Arbeiten per Einschreiben bei
Pro Rescue eingegangen sein. Ansonsten verfällt jeder Anspruch. Dies
gilt auch Allgemeine Geschäftsbedingungen von Pro Rescue, Amsterdamer
Reklamationen über empfangene Rechnungen.
10.3. Für Aufträge, die im Ausland verrichtet werden, oder
für Lieferungen, die für das Ausland bestimmt sind, kann Pro
Rescue keinerlei Verantwortung übernehmen.
10.4. Wenn nach Vertragende durch den Auftraggeber die gemieteten Materialien
nicht oder nicht rechtzeitig an Pro Rescue oder einen von Pro Rescue Beauftragten
ausgehändigt werden, gehen die hieraus entstehenden extra (Transport)Kosten
zu Lasten des Auftraggebers, ungeachtet dessen Verpflichtung zur Vergütung
aller hierdurch Pro Rescue entstandenen oder entstehenden Schäden.
10.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände
nach Ablauf sauber und schadensfrei an Pro Rescue auszuhändigen. Sollte
dies nicht so sein, gehen eventuelle Reparaturkosten zu Lasten des Auftraggebers.
10.6. Bis zu einem Betrag von Hfl 500.- bzw. DM 450.- exkl. MwSt. ist
es Pro Rescue gestattet, Reparaturen ohne Vorankündigung ausführen
zu lassen.
Sollten die Kosten höher geschätzt werden, wird der Auftraggeber
hierher vorangehend informiert.
Wenn dieser daraufhin eine Taxation der Kosten wünscht, gesteht
Pro Rescue dies zu.
Sollte der Auftraggeber nicht erreichbar sein, oder innerhalb einer
angemessenen Zeit nicht reagieren, oder keinen Wert legen auf Taxation,
ist es Pro Rescue gestattet, die nötigen Arbeiten zu Lasten des Auftraggebers
verrichten zu lassen.
11: Haftung
11.1. Der Auftragnehmer ist ausschlie8lich haftbar für Schäden,
die Folge von schuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers sind, unter der
Bedingung, daß eine Entschädigung nur dann in Betracht kommt,
wenn der Auftraggeber hierfür eine Versicherung abgeschlossen hat,
oder redlicherweise, angesichts der in der Branche geltenden Regeln, versichert
sein müßte.
11.2. Auftraggeber stellt Pro Rescue von jeglichem Recht auf Schadenersatz
durch Dritte frei, die an Auftragnehmer im Zusammenhang mit Angaben und/oder
zur Verfügung gestellten Materialien gerichtet werden und übernimmt
die Verantwortung für die hieraus entstehenden Kosten.
11.3. Auftraggeber muß Auftragnehmer immer die Gelegenheit geben,
Mängel oder Unzulänglichkeiten wiederherzustellen.
11.4. Es ist Auftraggeber verboten, Material, das ihm durch Auftragnehmer
zur Verfügung gestellt wurde, ohne Zustimmung von Pro Rescue, auf
jegliche Weise an Dritte zur Verfügung zu stellen oder zu vermieten.
Bei Zuwiderhandeln wird eine direkt einklagbare Strafzahlung, ohne daß
eine gerichtliche Ma8regelung möglich ist, von HFL 500.-pro Tag oder
Tagteil, da der Auftraggeber dem Vertrag zuwiderhandelt, abgesprochen.
12: Transport
12.1. Alle Güter werden vom Moment des Versandes auf Kosten das
Auftraggebers gelagert und versendet.
Der Auftraggeber muß sich gegen dieses Risiko selbst versichern.
13: Bezahlung
13.1. Die Bezahlung geschieht zu Händen von Pro Rescue.
13.2. Die Zahlungsbedingungen können an die Art und die Bedeutsamkeit
der Lieferung angepa8t werden.
13.3. Wenn nicht anders übereingekommen, gilt ein Zahlungstermin
von 14 Tagen nach Rechnungstellung.
13.4. Pro Rescue ist jederzeit berechtigt, vor der Lieferung oder dem
Nachkommen seiner Verpflichtungen, eine seiner Meinung nach ausreichende
Sicherheit vor Vertragserfüllung vom Auftraggeber zu verlangen.
Eine Weigerung des Auftraggebers, gefragte Sicherheiten zu geben, gibt
dem Auftragnehmer das Recht, den Vertrag als aufgehoben anzusehen, ungeachtet
des Rechts auf Bezahlung der Unkosten und Gewinnausfalls.
13.5. Außerdem ist der Auftraggeber berechtigt, um, sollte der
Auftraggeber in Zahlungsrückstand geraten, die Arbeiten auszusetzen,
auch wenn eine feste Lieferzeit abgesprochen ist.
13.6. Vorschriften von Autoritäten jeglicher Art, die Ingebrauchnahme
von zu liefernden oder gelieferten Sachgütern verhindern, haben keine
Veränderung der Verpflichtungen des Auftraggebers zur Folge.
13.7. Der gesamte Rechnungsbetrag ist in jedem Fall unmittelbar einforderbar,
bei nicht ordnungsgemäßer Bezahlung der abgesprochenen Ratenzahlungen
am Stichtag, oder wenn der Auftraggeber den Konkurs angemeldet hat, um
Zahlungsaufschub fragt, wenn Güter oder Forderungen von Auftragnehmer
beschlagnahmt werden, oder wenn Auftraggeber verstirbt, in Liquidität
tritt, oder entmündigt wird.
13.8. Wenn die Bezahlung der zugeschickten Rechnung nach 14 (vierzehn)
Tagen nach Rechnungstellung nicht geschehen ist, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Ablauf des Zahlungstermins vom Auftragnehmer eine Vergütung
wegen Zinsverlust in Rechnung zu bringen in Höhe der gesetzlichen
Zinsen, aber mit einem Minimum von 10% pro Jahr, wenn der gesetzliche Zinssatz
niedriger als 19% ist, wobei die Zinsen über einen Teil des Monats
als ganzer Monat berechnet werden.
13.9. Pro Rescue ist au8erdem berechtigt, neben der Hauptforderung und
den Zinsen, alle au8ergew`hnlichen Kosten, die durch nicht (rechtzeitige)
Bezahlung verursacht werden, einzufordern.
Au8ergerichtliche Kosten sind durch Auftraggeber in jedem Fall zu entrichten,
wenn der Auftragnehmer sich zur Eintreibung, der Hilfe eines Dritten bedient
hat.
Die Kosten sollen gemäß der gültigen Inkassotarife,
die vom Niederländischen Anwaltsverband in Inkassosachen empfohlen
ist, berechnet werden.
Aus der Tatsache, daß Auftragnehmer sich der Hilfe eines Dritten
bedient hat, zeigt sich die Größe der Verpflichtung zur Bezahlung
der außergerichtlichen Kosten.
Wenn Auftragnehmer den Konkurs des Auftraggebers anfragt, muß
dieser neben der Hauptsumme auch Zinsen und außergerichtliche Kosten
sowie die Kosten für die Konkursanfrage tragen.
14: Auflösung
14.1. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, den Vertrag teilweise oder
gänzlich zu kündigen oder seine Verpflichtungen hinauszuschieben,
wenn er bereits selbst in Verzug mit dem Nachkommen seiner Verpflichtungen
war.
15: Angewendetes Recht
15.1. Bei allen Vereinbarungen/Verträgen gilt das niederländische
Recht.
15.2. Die Bestimmungen des Wiener Handelsvertrages sind nicht gültig,
ebensowenig wie irgendwelche anderen internationalen Vorschriften auf dem
Gebiet von Kauf von beweglichen körperlichen Angelegenheiten, von
denen die Wirkung durch die Parteien ausgeschlossen werden k`nnen.
15.3. Alle Streitigkeiten, die aus Angeboten oder Verträgen, jeglicher
Art, entstehen, sollen dem Urteil des Bürgerlichen Richters, der am
Niederlassungort des Auftragnehmers zuständig ist, unterworfen werden,
es sei denn, daß sich gesetzliche Bestimmungen dagegen aussprechen.
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